Geburt

Geburtsurkunde

Kosten für eine Geburtsurkunde / internationale Geburtsurkunde:

Antrag mündlich (telefonisch oder persönlich):
Antrag schriftlich:
Ausstellung der Urkunde:
gebührenfrei
€ 14,30 Bundesgebühr
€ 9,30

Online Formulare

Geburtsurkunde - Ausstellung 

Geburtsurkunde - International - Ausstellung 


Hinweis: 

Für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, fallen keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl). 

 

 

Geburt Ihres Kindes

Die Geburt Ihres Neugeborenen ist dem zuständigen Standesamt, am Ort der Geburt, binnen einer Woche mittels "Anzeige der Geburt" anzuzeigen. Hausgeburten sind vom Arzt, der Hebamme, vom Vater/Elternteil oder einer anderen Person, die von der Geburt Kenntnis hat, anzuzeigen.

Bei einer Geburt in einer Gemeinde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Neusiedl am See erfolgt dies im Verbandsbüro in Neusiedl am See, Hauptplatz 1, 7100 Neusiedl am See.


Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine Woche nach der Geburt dem zuständigen Standesamt (Ort der Geburt) vorzulegen:

 

Wenn Sie verheiratet sind, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • die Erklärung über die Vornamensgebung
  • Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
  • die Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern des Kindes (Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis)
  • eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
  • den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
  • die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.

Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • die Erklärung über die Vornamensgebung
  • Geburtsurkunden der Mutter des Kindes
  • eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
  • eventuell Partnerschaftsurkunde
  • eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung/Elternschaftsanerkennung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter des Kindes (Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis)
  • eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
  • den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
  • die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.

Bitte beachten Sie: Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen grundsätzlich von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter http://www.gerichtsdolmetscher.at/index.php/de/liste-der-gerichtsdolmetscher
 

Für Dokumente, die aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein Abkommen über die Befreiung von der Beglaubigung hat und die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostille-Übereinkommen) nicht beigetreten sind, benötigen Sie auch die diplomatische Beglaubigung (siehe auch http://www.wien.gv.at/verwaltung/personenwesen/ahs-info/beglaubigungen.html )

 

Obsorge

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde, vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.

Details siehe https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/10/Seite.100002.html

Für die Obsorgevereinbarung fallen, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an.

 

 

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