Standesamts- & Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Neusiedl/See

Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Neusiedl am See wurde mit 01.01.2017 gegründet und umfasst  21 Gemeinden des Bezirks Neusiedl am See (Andau, Apetlon, Bruckneudorf, Edelstal, Frauenkirchen, Gattendorf, Halbturn, Illmitz, Jois, Mönchhof, Neudorf, Neusiedl am See, Nickelsdorf, Pamhagen, Parndorf, Podersdorf am See, Potzneusiedl, Wallern, Weiden am See, Winden am See und Zurndorf)

Email: standesamtsverband(DIESEN_TEIL_NICHT_IN_EMAILADRESSE_SCHREIBEN)@neusiedlamsee(DIESEN_TEIL_NICHT_IN_EMAILADRESSE_SCHREIBEN).at

Telefon: +43 (0) 2167 2300 336 und +43 (0) 2167 2300 337

 

Information zur Verarbeitung des Verantwortlichen „Lokales Personenstandsregister“ gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung und Information zur Verarbeitung von gemeinsam Verantwortlichen „Zentrales Personenstandsregister“ gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung.


 

 

Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde

Kosten für eine Heiratsurkunde / internationale Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde

Antrag mündlich (telefonisch oder persönlich):
Antrag schriftlich:
Ausstellung der Urkunde:
gebührenfrei
€ 14,30 Bundesgebühr
€ 9,30

Online - Formulare:

Heiratsurkunde - Ausstellung
Heiratsurkunde (international) - Ausstellung



Heiraten/ Verpartnerung

Der erste Schritt auf dem Weg zu Ihrer „Traumhochzeit“ ist die offizielle Anmeldung der Eheschließung/Anmeldung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
Die sogenannte „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ (bei der beide Verlobte/Partnerschaftswerber persönlich anwesend sein müssen), kann in jedem Standesamt in Österreich erfolgen, vorzugsweise in jenem Standesamt, in dem die standesamtliche Trauung/eingetragene Partnerschaft stattfinden soll. Bei einer Eheschließung/Verpartnerung in einer Gemeinde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Neusiedl am See erfolgt die „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ im Verbandsbüro in Neusiedl am See, Hauptplatz 1, 7100 Neusiedl am See.
Bitte beachten Sie, dass der Termin für Ihre Trauung/Verpartnerung erst fixiert werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig beim Verbandsbüro vorliegen.

Bei einer Trauung/Verpartnerung in Neusiedl am See selbst nehmen Sie die Reservierung bitte persönlich oder telefonisch beim Standesamtsverband (+43 (0) 2167 2300 DW 336 bzw. DW 337) vor.

Wir bitten Sie, Ihre Eheschließung/Verpartnerung frühestens 6 Monate und nach Möglichkeit spätestens 3 Monate vor dem geplanten Trauungstermin beim Standesamt anzumelden. Unverbindliche Terminwünsche können auch früher entgegengenommen werden.

Die „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ bzw. das Ehefähigkeitszeugnis/Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen sind maximal sechs Monate gültig





Als österreichischer Staatsbürgerschaft sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde oder wenn ihre Geburt nicht in Österreich beurkundet oder eingetragen ist, eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, den Nachweis des Hauptwohnsitzes;
  • wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten weiters die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung; im Falle einer ausländischen Entscheidung über deren Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann;
  • bei 16- bis 18-Jährigen zusätzlich (gilt nur für Ehe; für die eingetragene Partnerschaft gilt als Begründungsvoraussetzung die Volljährigkeit): rechtskräftige "Ehefähigkeitserklärung" des Gerichts & Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • eventuell Nachweis akademischer Grade 
  • auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise, wenn dies zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich ist.

Wenn Sie beide ein gemeinsames Kind haben:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Wenn der/die Verlobte in der Geburtsurkunde nicht als Vater/Elternteil eingetragen ist: Vaterschaftsanerkenntnis / Anerkennung der Elternschaft

Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten Sonderbestimmungen. Diese sind individuell zu erfragen. In jedem Fall sind erforderlich:

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis
  • Geburtsurkunde oder wenn ihre Geburt nicht in Österreich beurkundet oder eingetragen ist, eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
  • wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, den Nachweis des Hauptwohnsitzes
  • wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, weiters die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung; im Falle einer ausländischen Entscheidung über deren Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann
  • eventuell Nachweis akademischer Grade 
  • eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können
  • weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.


Bitte beachten Sie: Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen grundsätzlich von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter http://www.gerichtsdolmetscher.at/index.php/de/liste-der-gerichtsdolmetscher  


Für Dokumente, die aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein Abkommen über die Befreiung von der Beglaubigung hat und die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostille-Übereinkommen) nicht beigetreten sind, benötigen Sie auch die diplomatische Beglaubigung (siehe auch http://www.wien.gv.at/verwaltung/personenwesen/ahs-info/beglaubigungen.html )


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