Einwohnermeldeamt

Benötigte Unterlagen für die Anmeldung:

  • Ausgefüllter Meldezettel (unbedingt mit Unterschrift des Unterkunftgebers)
  • Gültiges Reisedokument (Reisepass, Personalausweis)

Zur Eintragung eines akademischen Grades wird das entsprechende Zeugnis benötigt.

Meldezettel

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Allgemeine Informationen

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:

  • erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)

Hinweis: Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Familienstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Personenstandsbehörden oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

Hauptwohnsitz

Der Hauptwohnsitz eines Menschen bezeichnet jenen Ort der Unterkunft, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Unterkunftnehmers oder der Unterkunftnehmerin gilt.

Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:

  • Aufenthaltsdauer
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)

Treffen diese Kriterien auf mehrere Wohnsitze zu, ist der Hauptwohnsitz jener Wohnsitz, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.

Hinweis: Es ist möglich, beliebig viele (Neben-)Wohnsitze zu haben, aber nur einer davon kann der Hauptwohnsitz sein.

Wohnsitz

Als Wohnsitz bezeichnet man grundsätzlich den Ort, an dem eine Person wohnhaft ist. Hat eine Person nur einen Wohnsitz, ist dieser gleichzeitig der Hauptwohnsitz. Bei mehreren Wohnsitzen ist immer nur einer der Hauptwohnsitz und die anderen werden beispielsweise als  Neben-, Zweit-, Zusatzwohnsitz oder weiterer Wohnsitz bezeichnet. Hinweis: Das Gesetz selbst (Hauptwohnsitzgesetz) kennt nur die Begriffe "Hauptwohnsitz" und "Wohnsitz".

Allgemeine Informationen

Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Hinweis: Wenn ein neuer Hauptwohnsitz . angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung . des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung . des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig. Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird. Fristen: innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug

Verfahrensablauf

Sie können sich persönlich oder postalisch abmelden. Die Abmeldung kann aber auch durch einen Boten oder eine Botin überbracht werden. Abmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Hinweis: Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten abgemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches eines Sachwalters oder einer Sachwalterin von diesem oder dieser, falls diese Personen nicht vorhanden sind, vom Unterkunftgeber oder von der Unterkunftgeberin.

Für die Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.

Hinweis: Für jede abzumeldende Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden. Die Unterschrift des Unterkunftgebers oder der Unterkunftgeberin ist bei der Abmeldung nicht notwendig. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung.
Erforderliche Unterlagen: amtlicher Lichtbildausweis . (Identitätsnachweis)
Kosten: Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

Rechtsgrundlagen: §§ 2, 4, 4a, 7, 12 und 22 Meldegesetz . (MeldeG)

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