Bauamt

Link zur Digitalen Katastermappe und zum Flächenwidmungsplan Neusiedl am See:
http://geodaten.bgld.gv.at/de/home.html

 

 

 

BAUGESETZ

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jede Baumaßnahme (Abbruch, Neuerrichtung, Sanierung, Zu- und Umbau, Verwendungszweckänderung etc.) der Baubehörde zu melden bzw. anzuzeigen ist.


HINWEIS Für baubehördliche Bewilligungen der Gewerbebetriebe und Bauten im Grünland ist die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See Baubehörde I. Instanz.


Im Bauverfahren werden gemäß Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 idgF. folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:


1) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16):


Darunter versteht man Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder zur Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§3) nicht wesentliche beeinträchtigt werden.


Diese Bauvorhaben bedürfen keiner Baubewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.


•    schriftliches Ansuchen samt erforderlicher Unterlagen (Formular § 16 zum Download)


Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des § 16 Abs. 1 insbesondere:
1. das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
2. Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
3. freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
4. Sockel bis 1 m mit Einfriedungen bis 2 m Höhe (BEACHTEN SIE: Massive Einfriedungen bis 2 m Höhe  bedürfen einer Baubewilligung gemäß § 17)
5. nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,
6. emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
7. freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
8. Balkon- und Loggienverglasungen,
9. Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
10. Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
11. Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
12. Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
13. Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm
14. Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen


Zu den Nachbarrechten: Die Nachbarn (Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues/Bauwerkes weniger als 15 m entfernt sind), können binnen 4 Wochen nach Baubeginn von der Baubehörde verlangen, dass festgestellt wird, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist (Feststellungsbescheid). Seit der Baugesetznovelle 2019 gibt es nunmehr die Möglichkeit, durch Unterschriften der Nachbarn diese 4 Wochen „Rechtsunsicherheit“ von vornherein auszuschließen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbar dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

 

 

 

2) Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17):

Das sind Bauvorhaben und Verwendungszweckänderungen die nicht geringfügig (§ 16) sind.


Der Bauwerber hat bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen. Auf den Bauplänen haben die Eigentümer der Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, ihre Zustimmung zum Bauvorhaben durch Angabe des Namens, Datums und der Unterschrift zu geben. Ohne diese Zustimmungserklärungen ist eine mündliche Verhandlung gem. §18 vorzunehmen.


•    schriftliches Ansuchen samt erforderlicher Unterlagen (Formular § 17 zum Download)
•    Formular Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister zum Download



Der befugte Planverfasser bestätigt mit seiner Unterschrift, dass durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen (§3 Bgld. BauG) nicht verletzt werden.


Sobald die Unterlagen vollständig sind und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, und auch keine Gründe vorliegen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" – erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – mit Bescheid zu erteilen.


Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.


Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn (Formular Baubeginn zum Download) bekannt zu geben und hat auch dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Bei Gebäuden mit mehr als 200 m² ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein Bauführer zu bestellen.

 

 

3) Mündliche Verhandlung (§ 18):

Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues/Bauwerkes weniger als 15 m entfernt sind, oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21 Bgld. BauG) sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.


Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" – erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – mit Bescheid zu erteilen.


Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.


Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn (Formular Baubeginn zum Download) bekannt zu geben und hat auch dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Bei Gebäuden mit mehr als 200 m² ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein Bauführer zu bestellen.


Erlöschen der Bewilligung (§ 19)


Die Baubewilligung erlischt, wenn


•    die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
•    das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.


Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis Entscheidung darüber unterbrochen.


Abbruch von Gebäuden (§ 20)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern er nicht im Zusammenhang mit einer Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.


•    schriftliches Ansuchen samt erforderlicher Unterlagen (Formular § 20 zum Download)


Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung (§27)


Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit bei der Baubehörde anzuzeigen.


•    schriftliches Ansuchen samt erforderlicher Unterlagen (Formular § 27 zum Download)


BEACHTEN SIE. Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht belegt.


Die Wohnbauförderung im Burgenland

Auf den Seiten der Bgld. Landesregierung erhalten Sie umfassende Informationen über die Wohnbauförderung sowie die Wohnbaufibel als Download.
Link: http://www.e-government.bgld.gv.at/wbf/

Aufgrabungen - öffentliche Verkehrsflächen sowie Ansuchen gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See hat in der Sitzung vom 12. Mai 2009 die „Aufgrabungsrichtlinie der Stadtgemeinde Neusiedl am See 2009“ beschlossen. Die Richtlinie regelt den Vorgang bei Aufgrabungen, bei Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen, für Materiallagerung und provisorische Verkehrsmaßnahmen sowie die Wiederherstellungsarbeiten. Die Richtlinie bezieht sich auf alle Gemeindestraßen, des öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Neusiedl am See.

Vor Aufgrabungen, Materiallagerungen, Minierungen oder Bohrungen in, an oder unter öffentlichen Verkehrsflächen sowie für die sonstige Benützung öffentlichen Grundes hat der Bauherr die Zustimmung des Straßenerhalters, der Stadtgemeinde Neusiedl am See einzuholen. Handelt es sich um eine Landes- oder Bundesstraße ist eine Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zu erwirken.

Weiteres ist bei den oben genannten Arbeiten auch eine straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F. einzuholen. Die Aufgrabungsrichtlinie und das Ansuchen können Sie hier downloaden. Ansuchen Aufgrabungsrichtlinie und  Aufgrabungsrichtlinie

Richtlinie für Wegweiser wurde beschlossen!

Um den "Schilderwald" in unserer Stadt gemäßigt zu halten, wurden vom Gemeinderat Richtlinien zur Anbringung von Hinweistafeln zum Zwecke der Wegweisung zu Zielen im privaten und öffentlichen Interesse beschlossen.

Hier finden Sie die einzuhaltenden Richtlinien.

Auskünfte und weitere Informationen erhalten Sie im Bauamt der Stadtgemeinde (Ing. Josef Rapp oder DI Vera Rittsteuer).
 
Unter www.hausbaufuehrer.at finden Sie viele Firmen von der Planung bis zur Fertigstellung vom Architekten bis zum Gartengestalter.

Förderungen - Bau


Die Wohnbauförderung im Burgenland

Auf den Seiten der Bgld. Landesregierung erhalten Sie umfassende Informationen über die Wohnbauförderung sowie die Wohnbaufibel als Download.
Link: http://www.e-government.bgld.gv.at/wbf/
 
Förderung von Alternativenergieanlagen
Das Land Burgenland unterstützt den sinnvollen und effizienten Einsatz von Energie im privaten, gewerblichen und öffentlichen Bereich, wodurch ein Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung und eine gesunde Entwicklung des Lebensraumes erreicht werden soll.
  
Details und Antragsformulare finden Sie unter:

http://www.eabgld.at/

 

Alarmanlageneinbau - Förderung
Antragformulare um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrages für den Einbau einer Alarmanlage bei Eigenheimen und Wohnungen (gem. Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 2005).

Die Förderung basiert auf einem einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Anträge können bis spätestens 5 Monate nach Einbau bzw. Inbetriebnahme eingereicht werden. Es können nur Alarmanlagen gefördert werden, die nach dem 01.01.2008 errichtet wurden. Dieser nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 30 % der anerkannten Investitionskosten, jedoch max. 1.000,00 Euro.
Förderantrag ist beim Amt der Bgld. Landesregierung LAD-RO-WBF einzubringen.


Antragsformulare:
Word-Dokument zum Herunterladen - https://apps.bgld.gv.at/web/formulare.nsf

PDF -Dokument zum Herunterladen - https://apps.bgld.gv.at/web/formulare.nsf


im Gemeindeamt Neusiedl am See erhältlich
beim Amt der Burgenländischen Landesregierung,
LAD – RO – Wohnbauförderung,
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1,
Telefonnummer: 057-600/2800

Kostenlose Beratung erhalten Sie:
beim Landespolizeikommando Burgenland, Tel: 059133-3750
oder bei jedem Bezirkspolizeikommando

A  A    Drucken